AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen der GATE Eventmanagement & Veranstaltungstechnik GmbH

I. ALLGEMEINES

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart, für alle Vertragsverhältnisse zwischen der GATE Eventmanagement & Veranstaltungstechnik GmbH (im Folgenden: GATE) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden: Kunde). Individuelle Abreden haben, sofern diese schriftlich vereinbart wurden, Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern diese schriftlich vereinbart wurden.

Der Kunde erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von GATE durch Auftragserteilung und die Entgegennahme der Ware an.

Sie gelten außerdem bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, auch wenn später auf diese AGB nicht wieder ausdrücklich Bezug genommen wird.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung. Dies gilt auch dann, wenn GATE nicht ausdrücklich widerspricht.

Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist auf der Unternehmens-Website unter http://gate-av.de/agb-download/ abrufbar und kann in den Geschäftsräumen von GATE ausgehändigt werden.

II. VERTRAGSSCHLUSS, MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

§ 1 Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote von GATE sind stets unverbindlich und freibleibend.

2. Aufträge gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch GATE als angenommen. Eine Auftragsbestätigung liegt auch in der Lieferung und Rechnungsstellung durch GATE.

3. Die geschuldeten Leistungen beider Vertragsparteien ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen schriftlich geschlossenen Vertrag und diesen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Informationspflicht des Kunden

a) Der Kunde hat GATE alle zur Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen umgehend nach Vertragsschluss bzw. auf Verlangen von GATE zur Verfügung zu stellen. Bei Nichterfüllung dieser Obliegenheit durch den Kunden hat GATE ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich ihrer vertraglichen Leistungen.

b) Zum Schutz der Mietgegenstände und zur Gewährleistung ihrer Funktionstüchtigkeit hat der Kunde vor Vertragsschluss sämtliche Informationen über die konkreten Einsatz-, Sicherungs- und Lagerungsbedingungen schriftlich mitzuteilen.

Ist eine Verwendung der Mietgegenstände mit anderen Geräten vorgesehen, so haftet der Kunde für hierdurch an den Geräten von GATE entstehende Schäden. GATE übernimmt in diesem Fall keine Haftung für Schäden an den Geräten des Kunden oder an Geräten Dritter, sofern es sich hierbei nicht ausnahmsweise um eine wesentliche Vertragspflicht handelt.

c) Der Kunde hat GATE vor Vertragsabschluss über mögliche Gefahren, Risiken und Besonderheiten zu informieren, die von der Arbeitsstätte und den dort vorhandenen Einrichtungen ausgehen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitsstätte für die geschuldete Leistung geeignet ist und holt sämtliche erforderlichen behördlichen Genehmigungen sowie sonstige erforderlichen Genehmigungen Dritter auf eigene Kosten ein.

d) GATE ist unverzüglich über jeden Wohnsitz- und Geschäftssitzwechsel sowie jede Änderungen der Rechtsform und Haftungsverhältnisse zu informieren.

2. Sicherheit, Baufreiheit und ungehinderter Zugang

a) Der Kunde trägt in seinem Verantwortungsbereich die Sorge dafür, dass alle Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen eingehalten werden. Er hat GATE und deren Beschäftigte insbesondere über die mit den Arbeiten verbundenen

Gesundheits- und Sicherheitsgefahren zu unterrichten und mit GATE entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenverhütung abzustimmen.

Ist der Kunde Arbeitgeber im Sinne des § 8 Abs. 2 ArbSchG, so trägt er die Verantwortung für die Einhaltung und Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen durch Beschäftigte von GATE in seinem betrieblichen Einsatzort.

Ist der Kunde Veranstalter, so obliegt ihm die Verantwortung für alle sicherheitsrelevanten, organisatorischen und technischen Abläufe der Veranstaltung.

Ist der Kunde Betreiber der Veranstaltungs- oder Produktionsstätte, so sorgt er für den sicheren Zustand seiner Stätte, seiner betrieblichen Einrichtungen und der bereitgestellten Arbeitsmittel.

b) Der Kunde sorgt für die erforderliche Baufreiheit und verschafft den Mitarbeitern und Beauftragten von GATE den ungehinderten Zugang zu Ausstellungs- und Veranstaltungsräumen.

§ 3 Vermietung

1. Erfüllungsort

a) Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist grundsätzlich Berlin.

b) Sofern der Kunde ein Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wird als Erfüllungsort für beide Vertragsparteien Berlin vereinbart.

c) Sofern der Kunde ein Verbraucher ist, gilt der im Vertrag genannte Übergabeort als vereinbarter Erfüllungsort.

2. Übergabe und Gefahrenübergang

a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Mietgegenstände geht mit der Übergabe der Mietgegenstände auf den Kunden über.

b) Wenn eine Versendung der Mietsache vereinbart wurde, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald das Mietobjekt an die Transportperson übergeben wurde.

c) Wurde die Abholung durch den Kunden vereinbart, so geht die Gefahr mit Aussonderung der Mietgegenstände und Anzeige der termingerechten Abholbereitschaft auf den Kunden über.

d) Dies gilt auch, wenn der Versand der Mietgegenstände in mehreren Teilen erfolgt oder wenn GATE dem Kunden weitere Leistungen wie den Transport oder die Montage der Mietsachen beim Kunden schuldet.

e) Der Kunde trägt die Gefahr bis zur Rückgabe der Mietgegenstände an GATE.

f) Der Kunde hat die Mietgegenstände ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bis zur Rückgabe gegen Beschädigung und Verlust bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts zu versichern. Der Abschluss einer Transportversicherung und/oder einer Elektronikversicherung ist auch bei GATE gegen Zahlung eines Zusatzentgeltes möglich.

3. Mietzeit und Annahmeverzug

a) Die Mietlaufzeit beginnt und endet zu dem im Vertrag angegebenen Zeitpunkt. Wenn Beginn und Ende nicht eindeutig im Vertrag geregelt sind, beginnt die Mietzeit mit der Übergabe der Mietsache an den Kunden oder bei vereinbarter Versendung mit der Übergabe an den Transporteur und endet mit der Rückgabe an GATE. Sowohl die Abholung als auch die Rückgabe haben während der üblichen Geschäftszeiten (8:30 Uhr bis 17:30 Uhr) zu erfolgen.

b) Der Kunde hat für die termingerechte Entgegennahme der Mietgegenstände zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gerät er in Annahmeverzug. In diesem Fall trägt er verschuldensunabhängig alle Kosten des Annahmeverzugs.

4. Mängelrüge

a) Der Kunde hat sich unverzüglich nach der Übergabe von der Vollständigkeit und ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Mietobjekte einschließlich Zubehör zu überzeugen.

b) Erkennbare Mängel sind GATE unverzüglich nach Feststellung durch den Kunden mitzuteilen. Verborgene Mängel sind GATE unmittelbar nach Feststellung anzuzeigen.

c) Vom Kunden beanstandete Mietgegenstände sind auf Verlangen frachtkostenfrei an GATE zurückzusenden. GATE erstattet die Transportkosten im Falle einer berechtigten M.ngelrüge. Befindet sich der Mietgegenstand an einem anderen Ort als dem des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so hat der Kunde die Transportkosten selbst zu tragen.

Der Kunde hat vor der Einsendung der mangelhaften Mietsache darauf befindliche Daten zu sichern, weil diese durch die Reparatur oder durch Stellung eines Ersatzgerätes verloren gehen können.

5. Änderungsvorbehalt

Für den Fall, dass der bestellte Mietgegenstand nicht lieferbar ist, behält sich GATE vor, diesen durch einen gleich oder höherwertigen Gegenstand zu ersetzen, sofern berechtigte Interessen des Kunden nicht entgegenstehen und die Ersetzung für den Kunden zumutbar ist.

6. Sorgfaltspflichten des Kunden

a) Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Geräte und technischen Einrichtungen sorgfältig zu behandeln und diese ordnungsgemäß zu verwahren. Er hat alle für die Nutzung maßgeblichen technischen Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Hierzu gehören auch Unfallverhütungsvorschriften, TÜV- und DIN-Vorschriften und sonstige geltende Sicherheitsbestimmungen.

b) Mietgegenstände sind vor Überbeanspruchung zu schützen und sachgerecht aufzustellen. Eine Überbeanspruchung liegt in der Regel vor, wenn der Mietgegenstand entgegen der Bedienungsanleitung und den Bedienungshinweisen verwendet wird. Beim Einsatz ist insbesondere darauf zu achten, ob es sich bestimmungsgemäß um Indoor- oder Outdoor-Equipment handelt.

c) Der Kunde hat alle Vorkehrungen für eine störungsfreie Stromversorgung zu treffen. Er haftet für Schäden, die infolge von Stromausfällen oder Spannungsschwankungen an der Mietsache entstehen, soweit diese auf eine Pflichtverletzung zurückzuführen sind.

7. Gebrauchsüberlassung an Dritte, Untervermietung, Verwendungszweck

a) Vermietete Gegenstände dürfen vom Kunden ohne ausdrückliche Genehmigung durch GATE nicht weitervermietet oder unbefugten Dritten überlassen werden. Der Kunde ist nicht zur Kündigung des Vertrags berechtigt, wenn GATE die Zustimmung verweigert.

b) Im Fall einer unbefugten Untervermietung tritt der Kunde schon jetzt die ihm gegenüber dem Untervermieter zustehenden Forderungen aus dem Untermietverhältnis bis zur Höhe der Forderung von GATE ab. GATE nimmt die Abtretung bereits jetzt an.

c) Mietgegenstände dürfen nur innerhalb des Bundesgebietes verwendet werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

d) Die Verwendung der vermieteten Gegenstände auf Land-, Wasser-, Schienen- und Luftfahrzeugen jeglicher Art bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung von GATE.

e) Es ist dem Kunden untersagt, die im Eigentum von GATE stehenden Mietgegenstände an Dritte als Sicherheit zu übereignen, zu verpfänden oder sonstige das Eigentum gefährdende Verfügungen vorzunehmen. Der Kunde hat GATE unverzüglich schriftlich von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter zu informieren und alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, damit GATE seine Eigentumsrechte geltend machen kann. Außerdem hat er den Dritten über die Eigentumsrechte von GATE zu informieren und an den Maßnahmen zum Schutz der Mietgegenstände mitzuwirken.

8. Instandhaltungspflicht

Während der Mietzeit trägt der Kunde die für notwendige Reparaturen anfallenden Kosten, die durch den Mietgebrauch veranlasst und dem Risikobereich des Kunden zuzuordnen sind. Dies gilt nicht für Fehler, die auf normaler Abnutzung beruhen oder die bereits vor Mietbeginn bestanden.

9. Veränderungen und Umbauten an den Mietgegenständen

a) Veränderungen und Umbauten an den Mietgegenständen, insbesondere An- und Einbauten, sind genehmigungspflichtig.

b) Kennzeichnungen, die von GATE oder dem Hersteller angebracht wurden, dürfen nicht entfernt werden.

c) Der Kunde ist verpflichtet, umgearbeitete Mietsachen nach Ablauf der Nutzungszeit auf eigene Kosten in den früheren Zustand zurückzuversetzen. Dies gilt auch für Kennzeichnungen, die von GATE oder dem Hersteller angebracht wurden.

Diese Verpflichtung besteht auch, wenn GATE den Veränderungen schriftlich zugestimmt hat.

§ 4 Rechnungsversand

Der Rechnungsversand kann nach unserer Wahl auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format an die bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt. Auf ausdrücklichen Kundenwunsch kann der Rechnungsversand jederzeit auch auf Zustellung im Postweg umgestellt werden.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Zahlungsbedingungen

a) Als Berechnungsgrundlage für den Mietzins, für sonstige Leistungen und die Stellung von Arbeitskräften wird die während der Mietdauer jeweils geltende Preisliste von GATE zugrunde gelegt. Die jeweils aktuellste Preisliste von GATE ist wesentlicher Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. GATE behält sich vor, mit dem Kunden von der Preisliste abweichende Preise und Rabatte zu vereinbaren.

Maßgeblich für die Vergütung sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise.

b) GATE behält sich vor, bei Vertragsschluss bzw. bei der Übergabe der Mietgegenstände Abschlagszahlungen oder Vorkasse bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises zu verlangen.

c) Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber2 entgegengenommen.

Diskont- und Einzugsspesen sind hierbei vom Kunden zu tragen.

d) Bei ausländischen Kunden sind alle Bank-, Überweisungs-, Wechsel-, oder sonstigen Gebühren vom Kunden zu tragen.

e) Sofern der Kunde Unternehmer ist, hat er eventuell entstehende PayPal-/Kreditkartengebühren zu tragen. (Anmerkung: Diese Klausel gilt nur für Unternehmer, da sie für Verbraucher eine unangemessene Benachteiligung darstellen könnte.)

f) Zusätzliche Lieferungen und Leistungen, die bei Vertragsschluss noch nicht einbezogen werden konnten oder die der

GATE bis dahin nicht bekannt waren, werden hiervon gesondert berechnet und sind vom Kunden zusätzlich zu vergüten, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

g) GEMA-Gebühren sowie veranstaltungsbedingte Energie-, Wasser-, Abfall- und sonstige Kosten werden ausschließlich vom Kunden geschuldet.

2. Fälligkeit und Zahlungsverzug

a) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei GATE.

b) Bei Zahlungsverzug werden sämtliche gegen den Kunden noch offenstehenden Forderungen sofort fällig. In diesem Fall können ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen bis zu 5% über dem Basiszinssatz berechnet werden. Mahn- und Inkassokosten sowie eventuell andere Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

3. Zurückbehaltungsrecht

a) Bei vereinbarter Vorkasse bzw. Anzahlungen steht GATE ein Zurückbehaltungsrecht für die von ihr vertraglich geschuldete Leistung gegenüber dem Kunden zu, solange sich dieser in Zahlungsverzug befindet.

b) Bei Annahmeverzug des Kunden sowie bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechts behält GATE seinen vollständigen Vergütungsanspruch gegenüber dem Kunden. Der Kunde trägt die durch die Verzögerung entstehenden Mehrkosten.

4. Aufrechnung

a) Zu Aufrechnungen ist der Kunde nicht berechtigt.

b) Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Auch bestehende Gegenforderungen des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis, wie z.B. Gewährleistungsansprüche, sind vom Aufrechnungsverbot ausgenommen.

§ 6 Kündigung und Rücktritt

1. Kündigung aus wichtigem Grund

GATE kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

– über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt,

– eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben,

– das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder

– die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

Als wichtiger Grund gilt auch, wenn:

– der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug ist,

– er wesentliche Vertragspflichten verletzt hat,

– die Mietgegenstände vertragswidrig von ihm verwendet werden,

– der Kunde Mietgegenstände an einen anderen als den vereinbarten Ort verbringt oder nutzt,

– der Kunde Mietgegenstände ohne schriftliche Genehmigung von GATE Dritten überlässt.

§ 580 a BGB wird ausgeschlossen

2. Rücktritt des Mieters

a) Tritt der Kunde aus Gründen vom Vertrag zurück, die nicht von GATE zu vertreten sind, so behält sich GATE das

Recht vor, einen pauschalierten Schadensersatzanspruch wie folgt geltend zu machen:

– Rücktritt nach Auftragserteilung 50% des Auftragswertes

– Rücktritt zwei Wochen oder weniger vor Beginn der Vertragslaufzeit: 75% des Auftragswertes

– Rücktritt eine Woche oder weniger vor Beginn der Vertragslaufzeit: 100 % des Auftragswertes.

b) Es steht dem Kunden frei nachzuweisen, dass GATE kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

c) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 7 Rückgabe der Mietsache

1. Rückgabeort

Die Rückgabe erfolgt am Sitz von GATE, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Erfolgt die Rückgabe nicht am Sitz von GATE, trägt der Kunde die hierdurch entstandenen Mehrkosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2. Pflicht zur vollständigen Rückgabe

Der Kunde hat die Mietsache vollständig innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabe umfasst auch sämtliche Transportverpackungen, Anleitungen, Anschlusskabel und sonstiges Zubehör.

3. Ausschluss von § 545 BGB

Das Mietverhältnis verlängert sich nicht dadurch, dass der Kunde die Mietgegenstände nach Ablauf der Mietzeit weiter in Gebrauch behält.

4. Verzug des Kunden

a) Gerät der Kunde in Verzug, so hat er GATE unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Verspätung zu informieren.

Überschreitet er den vertraglich vereinbarten Rückgabezeitpunkt, so zahlt er bis zur vollständigen Rückgabe eine zeitanteilige Nutzungsentschädigung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste ohne Berücksichtigung von Rabatten und sonstigen Vergünstigen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche von GATE bleiben hiervon unberührt.

b) Verzug tritt auch dann ein, wenn der Kunde den Mietgegenstand nur unvollständig zurückgibt (§ 6 Nr. 2 AGB).

§ 8 Haftung des Kunden

1. Der Kunde haftet während der Mietdauer für Beschädigungen durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung sowie bei Verlust und Diebstahl bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Mietsache. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschädigung durch den Kunden selbst oder durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen erfolgt.

In der optional angebotenen Elektronikversicherung wird der Schaden für den Kunden auf 1.000,00 EUR pro Schadensfall begrenzt.

2. Der Kunde hat GATE unverzüglich schriftlich über alle auftretenden Schäden zu informieren.

3. Gibt der Kunde die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück, so haftet er auch für den während der Zeit der Reparatur entstehenden Mietzinsausfall von GATE.

§ 9 Haftung von GATE

1. Mängel und Gewährleistung

a) Es gilt § 3 Nr. 4 dieser Geschäftsbedingungen.

b) Nur geringfügige Einschränkungen der Tauglichkeit sowie übliche Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen stellen keinen Mangel dar.

c) Ist eine durch GATE erbrachte Leistung mangelhaft, so kann der Kunde wahlweise die unentgeltliche Ausbesserung der mangelhaften Leistung oder Neulieferung verlangen. Erst nach fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Kunde Mietminderung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten. Geringfügige Mängel, die den vertragsgemäßen Gebrauch nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zum Rücktritt.

d) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

e) Eine Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde die Mietsache ändert oder durch Dritte verändern lässt und eine Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In diesem Fall hat der Kunde die hierdurch bedingten Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

f) Gewährleistungsansprüche sind auch dann ausgeschlossen, wenn der Mangel auf eine unsachgemäße Benutzung, Lagerung oder durch Fremdeinwirken zurückzuführen ist.

g) GATE übernimmt keine Gewähr für die Güte der Leistung der zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte. GATE haftet im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags für ein etwaiges Verschulden der Arbeitskräfte nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

2. Haftungsbeschränkung

GATE haftet für Sachschäden, die dem Kunden beim Gebrauch der Mietsache entstehen, nur soweit diese auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von GATE oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen.

GATE haftet außerdem für die Verletzung von Leib, Körper und Gesundheit, soweit diese zumindest fahrlässig von GATE oder dessen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde.

Ansonsten haftet GATE für einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren in diesem Fall nach zwölf Monaten.

3. Haftungsausschluss bei nicht zu vertretenden Umständen und höherer Gewalt

a) Kann GATE seine vertraglichen Pflichten aufgrund nicht zu vertretender Umstände nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht zum vereinbarten Termin erfüllen, so stehen dem Kunden weder Schadensersatz-, noch Aufwendungsersatzansprüche zu.

b) Dies gilt insbesondere für folgende Fälle:

– Einwirkung höherer Gewalt

– Naturkatastrophen

– Betriebsstörungen

– Aufruhr und Aufstand

– Streik und Aussperrung

– behördliche Anordnungen

– begründete Terminüberschreitungen anderer Kunden

– Unterbrechungen infolge von Stromausfall oder Stromschwankungen

– Maschinen- oder Geräteschaden.

c) GATE ist in diesem Fall berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus ein Recht auf Schadensersatz gegenüber GATE erwächst.

4. Datenverlust

a) Der Kunde hat sämtliche Daten, die er GATE auf Bild-, Ton- oder anderen Datenträgern überl.sst oder die er auf angemieteten Geräten nutzt, zuvor eigenständig vor Verlust und Beschädigung zu sichern.

b) Die Haftung von GATE für einen Datenverlust des Kunden beschränkt sich auf den Aufwand, der notwendig ist, um mithilfe vorhandener Sicherungskopien die verlorenen Daten auf dem Datenträger wiederherzustellen.

c) § 3 Nr. 2 sowie § 8 Nr. 2 und Nr. 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten entsprechend.

5. Bild-, Ton- und sonstige Aufzeichnungen

a) Werden auf technischen Einrichtungen von GATE Bild-, Ton- oder sonstige Aufzeichnungen hergestellt, überspielt oder bearbeitet, so übernimmt GATE nur die Verpflichtung, diese Arbeiten sorgfältig und fachgerecht durchzuführen.

b) Eine Haftung für Mängel der Arbeitsergebnisse ist ausgeschlossen.

c) Bei von GATE schuldhaft verursachten Beschädigungen oder bei Abhandenkommen von zur Bearbeitung überlassenem Film- oder Bandmaterial beschränkt sich die Haftung auf die Neulieferung von Rohmaterial bzw. Datenträgern in entsprechender Menge. § 8 Nr. 4 a) dieser AGB gilt entsprechend.

§ 10 Urheber-, Verwertungs- und Nutzungsrechte

1. Der Kunde versichert, die für die Erstellung des Vertragsgegenstands erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den GATE zur Verfügung gestellten Materialien zu besitzen und dass durch die vertragliche Verwendung durch GATE keine Urheber- und Nutzungsrechte Dritter verletzt werden. Er versichert ferner, dass die vertraglich auf GATE zu übertragenden Rechte nicht an Dritte übertragen und/oder mit Rechten Dritter belastet sind, Dritte nicht mit deren Ausübung beauftragt wurden und bei Vertragsschluss keine anderweitigen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen bestehen, die die zu erbringenden Leistungen behindern können.

2. Der Kunde hat außerdem Sorge dafür zu tragen, dass bei der Erstellung und Nutzung des Vertragsgegenstands Persönlichkeitsrechte abgebildeter, filmtechnisch, tontechnisch oder anderweitig aufgenommener Personen nicht verletzt werden.

3. Der Kunde stellt GATE von allen aus einer Verletzung dieser Verpflichtung hergeleiteten Ansprüchen Dritter frei.

§ 11 Schutz vertraulicher Informationen

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Vertragsende geheim zu halten.

2. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn die Informationen der anderen Partei nachweislich bereits vor der Aufnahme der Vertragsbeziehungen bekannt waren, sie allgemein bekannt oder allgemein zugänglich waren.

3. Die Vertragsparteien werden durch geeignete vertragliche Abreden mit ihren Mitarbeitern, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sicherstellen, dass auch diese entsprechenden Geheimhaltungspflichten unterliegen.

4. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Vertragsinhalte und im Rahmen des Vertrags erstellte Leistungen von GATE im Sinne des BDSG elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde und GATE verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder sonstige Daten an Dritte weiterzugeben.

§ 12 Verkauf

1. Liefertermine

a. Liefertermine und Lieferfristen müssen zur Wirksamkeit schriftlich von GATE bestätigt werden, anderenfalls sind sie unverbindlich.

b. Der vereinbarte Liefertermin gilt als eingehalten, wenn die Ware das Lager von GATE verlassen hat oder die Bereitschaft zur Versendung von GATE angezeigt wurde.

c. Falls ein Transport der verkauften Sache durch ein drittes Unternehmen oder durch einen Boten vereinbart wurde, obliegt GATE die Wahl des Transportmittels.

d. Im Falle höherer Gewalt oder anderer nicht von GATE verschuldeter Umstände verlängern sich die Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall gilt § 8 Nr. 3 dieser Geschäftsbedingungen.

2. Eigentumsvorbehalt

a. Bei Verträgen mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB behält sich GATE das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.

Bei Verträgen mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB behält sich GATE das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen vor.

Unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

b. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zu veräußern oder zu benutzen, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde GATE unverzüglich zu informieren.

c. Erfüllt der Kunde die Vertragspflichten nicht, ist GATE berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

Der Kunde hat in diesem Fall kein Recht zum Besitz.

d. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für GATE vorgenommen. Die be- oder verarbeitete Ware gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. GATE erwirbt Eigentum an der neuen Sache, ohne dass dem Kunden aus diesem Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Wird die Kaufsache mit anderen, GATE nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt oder verbunden, erwirbt GATE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Bruttorechnungswert der anderen verarbeiteten oder untrennbar vermischt oder verbundenen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung oder Verbindung. Werden Waren von GATE mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde das anteilige Miteigentum an die GATE übertr.gt, soweit die Hauptsache ihm gehört.

GATE nimmt diese Übereignung schon jetzt an. Auch die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

e. Der Kunde tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenen Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte bis zur Höhe des Faktura-Endbetrags einschließlich

Mehrwertsteuer in vollem Umfang an GATE sicherungshalber ab. GATE nimmt die Abtretung schon jetzt an. Bis auf Widerruf bleibt der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner bekanntzugeben.

f. GATE verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

g. Der Kunde ist verpflichtet, Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu lagern und auf eigene Kosten zu versichern. Er tritt jetzt schon etwaige Ansprüche der Versicherung oder andere Ersatzansprüche wegen des Untergangs oder der Verschlechterung der Vorbehaltsware an GATE ab. GATE nimmt die Abtretung bereits jetzt an.

h. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung sorgsam zu behandeln und alle vorgeschriebenen bzw. erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten regelmäßig auf eigene Kosten durchführen zu lassen und auf Anforderung gegenüber GATE nachzuweisen. Er ist in diesem Fall auch verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Ware sowie jede Beschädigung und jeden Verlust der Ware umgehend gegenüber GATE anzuzeigen.

3. Rücktritt

GATE ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen.

4. Gewährleistungsausschluss bei Online-Verkauf

Eine Gewährleistungshaftung für gebrauchte Ware, ist ausgeschlossen, sofern der Käufer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und für Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger und vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 13 Sonstige Bestimmungen

1. Aufbewahrung

Zur Bearbeitung oder ordnungsgemäßen Aufbewahrung übernommene Gegenstände, Dateien oder Software werden von GATE mit der gebotenen Sorgfalt verwahrt. Die Kennzeichnung und Versicherung dieser Gegenstände obliegt dem Kunden. GATE kann jederzeit die Rücknahme der verwahrten Gegenstände verlangen.

2. Inanspruchnahme von Arbeitskräften

a) Durch die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften durch GATE entsteht zwischen GATE und dem Kunden ein Geschäftsbesorgungsvertrag.

b) Hierdurch wird die Arbeitgeberposition von GATE nicht berührt. Insbesondere bleibt GATE weiterhin allein weisungsberechtigt.

3. Übertragung von Rechten und Pflichten

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den mit der GATE Verträgen ist nur mit Genehmigung der GATE zulässig.

§ 14 Schlussbestimmungen

1) Anwendbares Recht

Soweit der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist findet auf alle Rechtsbeziehungen zwischen GATE und dem Kunden das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

2) Gerichtsstand

Soweit der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, wird als Gerichtsstand Berlin vereinbart. GATE behält sich das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3) Salvatorische Klausel

Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrags oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Ist eine Bestimmung unwirksam, so wird sie von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrags entspricht. Dies gilt für mögliche Vertragslücken.

4) Schriftform

Etwaige Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

Version 5